Aktualisierung zu Ministerialentscheidungen 243 und 244 von 2025 zur E-Rechnungsstellung
October 03, 2025
Umfang
Die Vorschriften für das elektronische Rechnungssystem gelten für jede Person, die in den VAE geschäftlich tätig ist, für alle ihre Geschäftstransaktionen, sofern die Person oder die jeweilige Transaktion nicht gemäß Artikel 4 der Entscheidung ausgeschlossen ist.
Ausnahmen:
Die Anforderungen der E-Rechnungsstellung gelten nicht für die folgenden Transaktionen:
- Staatliche Geschäftstätigkeiten die von Regierungsstellen ausgeführt werden und nicht mit dem privaten Sektor konkurrieren.
- Internationale Passagier- und Zusatzleistungen von Fluggesellschaften, wenn ein elektronisches Ticket oder ein sonstiges Dokument ausgestellt wird.
- Internationale Luftfrachtleistungen für die ein Frachtbrief (Airway Bill) ausgestellt wird; diese Ausnahme gilt nur vorübergehend für 24 Monate.
- Finanzdienstleistungen die von der Mehrwertsteuer befreit oder nullbesteuert sind.
- Jede weitere Transaktion, die der Minister künftig ausschließen kann.
Hinweis: Ausgenommene Personen können das E-Rechnungssystem freiwillig einführen. Tun sie dies, müssen sie alle Vorschriften einhalten, sind jedoch von Verwaltungsstrafen bei Verstößen ausgenommen.
Ernennung eines akkreditierten Dienstleisters
- Sowohl der Aussteller als auch der Empfänger elektronischer Rechnungen sind verpflichtet, einen akkreditierten Dienstleister zu beauftragen.
- Das Finanzministerium wird eine offizielle Liste dieser akkreditierten Dienstleister veröffentlichen.
- Ändern sich die bei der Bundessteuerbehörde registrierten Daten, müssen sowohl der Aussteller als auch der Empfänger ihren Dienstleister schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Bestätigung der Änderung durch die Behörde informieren.
Verfahrensanforderungen für elektronische Rechnungen und Gutschriften
- Aussteller müssen elektronische Rechnungen und Gutschriften versenden, die vom Empfänger verarbeitet werden müssen.
- Die allgemeine Frist für die Ausstellung beträgt 14 Tage ab dem Transaktionsdatum, wobei Mehrwertsteuerpflichtige die Fristen gemäß dem Mehrwertsteuergesetz einhalten müssen.
- Beide Parteien müssen die elektronischen Dokumente der Behörde melden.
- Alle diese Verpflichtungen müssen über einen akkreditierten Dienstleistererfüllt werden.
Rechnungsstellung durch einen Vertreter im Namen des Auftraggebers
Handelt ein Vertreter im Namen eines Auftraggebers, ist es dem Vertreter erlaubt, elektronische Rechnungen oder Gutschriften im Namen des Auftraggebers über das elektronische Rechnungssystem auszustellen und zu übermitteln.
Selbstfakturierung
Ein Empfänger ist berechtigt, im Auftrag des Ausstellers eine elektronische Rechnung oder Gutschrift für eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen auszustellen. Dies ist nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass sowohl der Empfänger als auch der Aussteller für die Mehrwertsteuer registriert sind und die im Mehrwertsteuer-Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen oder anderweitig vom Minister vorgeschriebenen Vorgaben einhalten.
Zugriff auf Unterlagen und Weitergabe
Die Bundessteuerbehörde erhält vollen Zugriff auf alle Daten im elektronischen Rechnungssystem und darf diese nutzen. Die Behörde kann diese Daten auch mit anderen inländischen Regierungsstellen oder ausländischen Behörden teilen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes und zur Erfüllung der staatlichen Verpflichtungen aus internationalen Abkommen.
Weitere Verfahrensaspekte:
- Datenspeicherung: Alle elektronischen Rechnungen, Gutschriften und zugehörigen Daten müssen innerhalb des Staatsgebiets der VAE für die im Steuerverfahrensgesetz festgelegte Dauer gespeichert werden.
- Systemausfall: Im Falle eines Systemausfalls müssen sowohl der Aussteller als auch der Empfänger die Bundessteuerbehörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses informieren.
- Implementierung: Das elektronische Rechnungssystem wird in Phasen eingeführt, die vom Minister festgelegt werden.
- Rechtliche Vorrangigkeit: Alle vorherigen gesetzlichen Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Entscheidung stehen, werden aufgehoben.
- Durchsetzung: Die Entscheidung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Das Pilotprogramm
Das Pilotprogramm ist ein vom Finanzministerium und der Bundessteuerbehörde eingerichtetes Programm, um das neue elektronische Rechnungssystem zu testen und einzuführen.
Wesentliche Aspekte des Programms umfassen:
- Es wird eine „Taxpayer Working Group“ gebildet, eine Gruppe von Personen, die für die Teilnahme am Pilotprogramm ausgewählt werden.
- Das Ministerium informiert eine Person über ihre mögliche Teilnahme, die Aufnahme erfolgt jedoch erst nach schriftlicher Zustimmung zur Teilnahme.
- Die Teilnehmer der Taxpayer Working Group müssen alle technischen Anforderungen des E-Rechnungssystems einhalten, die vom Ministerium und der Behörde festgelegt wurden.
- The Pilot Programme is scheduled to begin on July 1, 2026.
Freiwillige Implementierung
Jede Person ist berechtigt, das elektronische Rechnungssystem freiwillig ab dem 1. Juli 2026 einzuführen. Entscheidet sich eine Person dafür, muss sie alle vom Ministerium und der Behörde festgelegten technischen Anforderungen für die Nutzung des Systems einhalten.
Verpflichtende Implementierung
Auf Grundlage des vorliegenden Textes ist die verpflichtende Implementierung des elektronischen Rechnungssystems wie folgt geregelt:
Das System wird phasenweise implementiert, wobei die Phasen nach Umsatz und Art der Gesellschaft des Steuerpflichtigen festgelegt werden:
- Phase 1: Personen mit einem Umsatz von ≥ 50.000.000 AED müssen bis zum 31. Juli 2026 einen akkreditierten Dienstleister ernennen und das System bis zum 1. Januar 2027 implementieren.
- Phase 2: Personen mit einem Umsatz von < 50.000.000 AED müssen bis zum 31. März 2027 einen akkreditierten Dienstleister ernennen und das System bis zum 1. Juli 2027 implementieren.
- Phase 3: Regierungsstellen müssen bis zum 31. März 2027 einen akkreditierten Dienstleister ernennen und das System bis zum 1. Oktober 2027 implementieren.
| Kategorie/Steuerpflichtige Gruppe | Aufgabe | Frist |
| Personen mit Umsatz ≥ 50 Mio. AED | Ernennung eines akkreditierten Dienstleisters | 31. Juli 2026 |
| Implementierung des E-Rechnungssystems | 1. Januar 2027 | |
| Personen mit Umsatz < 50 Mio. AED | Ernennung eines akkreditierten Dienstleisters | 31. März 2027 |
| Implementierung des E-Rechnungssystems | 1. Juli 2027 | |
| Regierungsstellen | Ernennung eines akkreditierten Dienstleisters | 31. März 2027 |
| Implementierung des E-Rechnungssystems | 1. Oktober 2027 |
Es gibt zwei wichtige Bestimmungen zu beachten:
- B2C-Ausnahme: Business-to-Consumer (B2C)-Transaktionen unterliegen nicht dem E-Rechnungssystem. Folglich sind Personen, die ausschließlich solche Transaktionen durchführen, ebenfalls nicht verpflichtet, das System zu nutzen, bis ein zukünftiges Datum vom Minister festgelegt wird.
- Compliance: Alle Unternehmen, die zur Implementierung des Systems verpflichtet sind, müssen den Onboarding-Prozess sowie alle technischen Anforderungen, die vom Ministerium und der Behörde festgelegt wurden, einhalten.







