Besteuerung von Personen in Freihandelszonen
Hintergrund
Eine Person in einer Freihandelszone, die als qualifizierte Freizonenperson (Qualifying Free Zone Person, QFZP) gilt, kann von einem Körperschaftssteuersatz von 0 % auf ihr qualifiziertes Einkommen profitieren. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetzesdekret Nr. 47 von 2022 über die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Unternehmen.
Im August 2025 hat das VAE-Finanzministerium die Ministerialentscheidung Nr. 229 von 2025 (MD 229) zu qualifizierten und ausgeschlossenen Tätigkeiten sowie die Ministerialentscheidung Nr. 230 von 2025 (MD 230) zu anerkannten Preismeldestellen veröffentlicht. Beide Entscheidungen gelten rückwirkend ab 1. Juni 2023 und ersetzen die bisherige Ministerialentscheidung Nr. 265 von 2023. Der Anwendungsbereich des QFZP-Regimes wurde damit erheblich erweitert. Der Kabinettsbeschluss Nr. 100 von 2023 zur Bestimmung des qualifizierten Einkommens
bleibt weiterhin in Kraft.
Um als qualifizierte Person in einer Freihandelszone zu gelten, muss das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- ausreichende wirtschaftliche Substanz in der Freizone aufrechterhalten;
- qualifiziertes Einkommen erzielen;
- sich nicht dafür entschieden haben, der Körperschaftsteuer zum Standardtarif zu unterliegen;
- die Verrechnungspreisanforderungen gemäß dem Körperschaftsteuergesetz einhalten;
- sicherstellen, dass nicht qualifizierendes Einkommen die De-minimis-Grenze nicht überschreitet (maximal 5 % des Gesamtumsatzes oder AED 5 Millionen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist); und
- geprüfte Jahresabschlüsse gemäß der Ministerialentscheidung Nr. 84 von 2025 erstellen (verpflichtend für alle QFZP sowie für eigenständige Unternehmen mit einem Jahresumsatz über AED 50 Millionen).
Die Nichteinhaltung einer dieser Bedingungen kann nicht nur zum Verlust des Steuervorteils für das laufende Steuerjahr führen, sondern auch für die nachfolgenden vier Jahre, selbst wenn die Voraussetzungen danach wieder vollständig erfüllt sind. Die De-minimis-Schwelle ist dabei besonders kritisch: Bereits ein geringfügiges Überschreiten kann die vollständige Besteuerung des gesamten Einkommens zum Satz von 9 % auslösen.
Vergleich der Steuersätze: Festland gegenüber Freihandelszone
| Festland | Freihandelszone |
| 0 % auf steuerpflichtige Gewinne bis AED 375.000 | 0 % auf qualifiziertes Einkommen |
| 9 % auf steuerpflichtige Gewinne über AED 375.000 | 9 % auf nicht qualifizierendes Einkommen |
Qualifiziertes Einkommen umfasst:
- Logistikdienstleistungen.
- Herstellung von Waren oder Materialien.
- Verarbeitung von Waren oder Materialien.
- Halten von Aktien und anderen Wertpapieren.
- Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Schiffen.
- Hauptquartiersdienstleistungen für verbundene Unternehmen.
- Tätigkeiten, die Nebenaktivitäten zu qualifizierten Haupttätigkeiten darstellen.
- Fondsmanagementdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde in den VAE unterliegen.
- Rückversicherungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde in den VAE unterliegen.
- Vermögens- und Anlageverwaltungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde in den VAE unterliegen.
- Finanzierung und Leasing von Flugzeugen, einschließlich Triebwerken und wiederverwendbaren Komponenten.
- Einkommen aus qualifiziertem geistigem Eigentum, berechnet nach der Methodik des modifizierten Nexus-Ansatzes der OECD.
- Schatz- und Finanzierungsdienstleistungen für verbundene Unternehmen sowie gemäß MD 229 von 2025 für eigene Rechnung des Unternehmens.
- Vertrieb von Waren oder Materialien aus einer Designated Zone an einen Kunden, der diese Waren für den Weiterverkauf oder zur Verarbeitung erwirbt, sofern die Waren über die Designated Zone in die VAE eingeführt wurden.
- Handel mit qualifizierten Rohstoffen einschließlich Metallen, Mineralien, Energie, Agrargütern, Industriechemikalien, zugehörigen Nebenprodukten sowie Umwelt-Commodities (z. B. CO₂-Zertifikate, Zertifikate für erneuerbare Energien) sofern für die jeweiligen Rohstoffe ein anerkannter Marktpreis besteht, sowie das damit verbundene Derivathandelseinkommen zur Absicherung von Handelsrisiken.
Aktuelle regulatorische Entwicklungen
Ministerialentscheidungen Nr. 229 und Nr. 230 von 2025
Die im August 2025 veröffentlichten und rückwirkend ab 1. Juni 2023 geltenden Entscheidungen ersetzen MD 265 von 2023 vollständig und bilden nun den maßgeblichen Rechtsrahmen für qualifizierte und ausgeschlossene Tätigkeiten. Die zentralen Neuerungen:
- Erweiterte Rohstoffkategorie: Der Anwendungsbereich qualifizierter Rohstoffe umfasst nun neben Metallen, Mineralien, Energie und Agrargütern auch Industriechemikalien, zugehörige Nebenprodukte sowie
Umwelt-Commodities wie CO₂-Zertifikate und Zertifikate für erneuerbare Energien. - Wegfall der Rohform-Anforderung: Das Erfordernis, Rohstoffe zwingend an einer anerkannten Warenbörse in Rohform zu handeln, entfällt. Ausreichend ist nunmehr, dass für den jeweiligen Rohstoff ein
notierter Marktpreis einer anerkannten Börse oder einer gemäß MD 230 von 2025 gelisteten Preismeldestelle vorliegt. - Prüfpflicht für Jahresabschlüsse: MD 229 verweist ausdrücklich auf die Ministerialentscheidung Nr. 84 von 2025. Alle QFZP sind verpflichtet, geprüfte Jahresabschlüsse vorzulegen für sämtliche Steuerperioden ab dem 1. Juni 2023.
- Guardrail für Distributions- und Logistikaktivitäten: Erzielt ein QFZP 51 % oder mehr seines Gesamtumsatzes aus Distribution, Lagerung, Logistik oder Bestandsmanagement, kann der Rohstoffhandel für
diesen Zeitraum nicht als qualifizierende Tätigkeit behandelt werden.
Da beide Entscheidungen rückwirkend gelten, sollten Freizonenunternehmen ihre bisherige Einkommensklassifizierung sowie bereits eingereichte Körperschaftsteuererklärungen anhand des aktualisierten Rahmens überprüfen. Die Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr 2025 (Cycle 2) ist bis zum 30. September 2026 einzureichen.
Domestic Minimum Top-up Tax (DMTT)
Für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Millionen gilt seit den Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2025 eine Mindeststeuer von 15 % (Domestic Minimum Top-up Tax, DMTT) im Einklang mit dem OECD-Pillar-Two-Rahmen. Der 0%-Satz des QFZP-Regimes schützt in-scope-Gruppen nicht vor der DMTT: Fällt die effektive Steuerquote eines konstitutiven Unternehmens unter 15 %, wird der Unterschiedsbetrag als DMTT erhoben. Betroffene Unternehmensgruppen sollten ihre Strukturen und
Steuerquoten frühzeitig bewerten.
Für Freizonenunternehmen, die die Voraussetzungen für den QFZP-Status aktiv aufrechterhalten und ihre Einkommensquellen sorgfältig dokumentieren möchten, empfiehlt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme. Weitere Informationen zur Einhaltung finanzieller Vorschriften in Freizonen sowie zum Aufbau einer konformen Freizonenstruktur finden Sie auf unseren entsprechenden Seiten.
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