Wichtige Aspekte des bevorstehenden Übergangs zu einem gestaffelten volumenbasierten Modell der Verbrauchssteuer für zuckerhaltige Getränke
Gültig ab: 1. Januar 2026
Was ändert sich?
Die VAE ersetzen den bisherigen festen Steuersatz von 50% Verbrauchsteuer auf den Verbrauchsteuerpreis von Verbrauchsteuerwaren (d.h. Ad-valorem-Methode) für gesüßte und kohlensäurehaltige Getränke.
Nach der neuen Regelung wird ein gestaffeltes Volumenmodell zur Berechnung der Verbrauchssteuer auf gesüßte Getränke eingeführt, basierend auf der Gesamtmenge an Zucker oder anderen Süßungsmitteln pro 100 ml Volumen des Getränks.
Ziel ist es, die öffentliche Gesundheit zu fördern und die Entwicklung/Produktion von zuckerärmeren Produkten anzuregen.
Die überarbeiteten Produktkategorien lauten:
- Kategorie A – Natürliche Säfte (100 % Frucht, ohne Zusatzstoffe)
- Kategorie B – Alle gesüßten Getränke (häufigste Kategorie)
- Kategorie C – Nur natürliche Süßungsmittel (Stevia, Honig usw.)
- Kategorie D – Nur künstliche Süßungsmittel (Diät-/zuckerfreie Produkte)
- Kategorie E – Konzentrate/Pulver mit Unterkategorien (E1–E4)
- Kategorie F – Sonstige wandelbare Produkte (Tabletten, Tropfen, Kristalle)
Was wird nicht besteuert? (Wichtige Ausnahmen)
Folgende Produkte sind von der Definition gesüßter Getränke ausgenommen und unterliegen nicht dieser neuen Steuer:
- 100 % natürliche Säfte: Getränke, die ausschließlich aus natürlichen Säften (z. B. Orange, Apfel) ohne Zuckerzusatz oder Süßstoffe hergestellt werden, auch wenn ihr natürlicher Zuckergehalt hoch ist.
- Milchgetränke: Getränke, die mindestens 75 % Milch oder 75 % pflanzliche Milchalternativen enthalten.
- Säuglingsnahrung: Umfasst Babynahrung, Säuglingsnahrung und Folgenahrung.
- Getränke für besondere Bedürfnisse: Getränke für besondere Ernährungsbedürfnisse (GSO 654) oder medizinische Zwecke (GSO 1366).
- Restaurant-/Privatgetränke: Getränke, die in einem Restaurant zubereitet und in einem offenen Behälter serviert werden, oder Getränke, die von Privatpersonen für den persönlichen Gebrauch zubereitet werden.
Und wie sieht es mit Energy-Drinks aus? Keine Änderung. Sie unterliegen weiterhin der 100%igen Wertsteuer.
Die folgende Tabelle enthält die vorgeschlagene Verbrauchssteuergrundlage für den Zuckergehalt (niedrig, mittel oder hoch).
Dies ist der neue Steuersatz „pro Liter“ basierend auf dem Gesamtzuckergehalt (natürlicher Zucker, zugesetzter Zucker und andere Süßungsmittel) pro 100 ml.
| Gesamtzuckergehalt | Neuer Verbrauchsteuersatz |
| < 5 g / 100 ml (Zuckerarm) | 0 AED / Liter |
| > 5 g und < 8 g / 100 ml (Mäßig zuckerhaltig) | 0.79 AED / Liter |
| > 8 g / 100 ml (Zuckerreich) | 1.09 AED / Liter |
| Getränke mit künstlichen Süßungsmitteln | 0 AED / Liter |
| Getränke mit natürlichem Zucker | Gilt nicht als gesüßtes Getränk |
| Kohlensäurehaltige Getränke | Basierend auf dem Zuckergehalt und bisher als gesüßtes Getränk eingestuft (separate Kategorie abgeschafft) |
Spezifische Süßstofflisten:
- Natürliche Süßungsmittel: Stevia, Erythrit, Honig, Ahornsirup, Agavendicksaft usw.
- Künstliche Süßungsmittel: Aspartam, Sucralose, Acesulfam K, Saccharin usw.
MBG-Analyse
Lassen Sie uns verstehen, was diese Änderung bei der Berechnung der Verbrauchssteuer in verschiedenen Szenarien bedeuten würde.
Wenn die Verpackung in Litern pro Flasche angegeben ist
| Kategorie des gesüßten Getränks | Einzelhandelspreis | Verbrauchsteuer (alt) | Verbrauchsteuer (neu) | Bemerkungen |
| Hoher Zuckergehalt | Weniger als 2,18 AED (z. B. 2 AED) | AED 1 | AED 1.09 | Die Verbrauchsteuer erhöht sich |
| Mehr als 2,18 AED (z. B. 3 AED) | AED 1.5 | AED 1.09 | Die Verbrauchsteuer sinkt | |
| Mittlerer Zuckergehalt | Weniger als 1,58 AED (z. B. 1,5 AED) | AED 0.75 | AED 0.79 | Die Verbrauchsteuer erhöht sich |
| Mehr als 1,58 AED (z. B. 2 AED) | AED 1 | AED 0.79 | Die Verbrauchsteuer sinkt | |
| Niedriger Zuckergehalt oder nur mit künstlichen Süßstoffen | Z. B. 5 AED | AED 2.5 | AED 0.00 | Keine Verbrauchsteuer im neuen System |
Die Verpackung besteht aus 500 ml Flaschen.
| Kategorie des gesüßten Getränks | Einzelhandelspreis (UVP) | Verbrauchsteuer (alt) | Verbrauchsteuer (neu) | Bemerkungen |
| Hoher Zuckergehalt | Weniger als 1,09 AED (z. B. 1 AED) | AED 0.50 | AED 0.55 | Die Verbrauchsteuer erhöht sich |
| Mehr als 1,09 AED (z. B. 2 AED) | AED 1.0 | AED 0.55 | Die Verbrauchsteuer sinkt | |
| Mittlerer Zuckergehalt | Weniger als 0,79 AED (z. B. 0,50 AED) | AED 0.25 | AED 0.40 | Die Verbrauchsteuer erhöht sich |
| Mehr als 0,79 AED (z. B. 1 AED) | AED 0.50 | AED 0.40 | Die Verbrauchsteuer sinkt | |
| Niedriger Zuckergehalt oder nur mit künstlichen Süßstoffen | Z. B. 5 AED pro Liter | AED 2.5 | AED 0.00 | Keine Verbrauchsteuer im neuen System |
Es ist wichtig zu beachten, dass die bisherige Pflicht zur regelmäßigen Registrierung und Aktualisierung des RSP entfällt. Nach dem neuen System wird die Verbrauchssteuer unabhängig vom RSP festgelegt.
Kombinationsbeispiele:
- 2 g natürlicher Zucker + 3 g Zuckerzusatz = Gesamtzuckergehalt 5 g = Mäßiger Zuckergehalt = Verbrauchsteuer 0,79 AED/Liter
- 5 g natürlicher Zucker + 1 g Zuckerzusatz = Gesamtzuckergehalt 5 g = Kein Zuckergehalt = Verbrauchsteuer 0 AED/Liter
- 2 g natürlicher Zucker + 3 g Zuckerzusatz + 2 g Zuckerzusatz = Gesamtzuckergehalt 5 g = Verbrauchsteuer 0,79 AED/Liter
Übergangsbestimmungen:
Mit dem Inkrafttreten neuer Steuervorschriften werden Übergangsbestimmungen eine entscheidende Rolle für die Art und Weise spielen, wie Unternehmen ihre bestehenden Lagerbestände verwalten.
- Für vor der Umsetzung vorhandene Lagerbestände kann eine andere steuerliche Behandlung gelten.
- Erhöht sich die Steuerlast nach dem neuen Modell, finden die Regelungen zur Bevorratung von Verbrauchsteuerwaren Anwendung, und auf die überschüssigen
- Verbrauchsteuerwaren wird Verbrauchsteuer fällig. Sinkt die Steuerlast für diese Waren jedoch, sieht das geänderte Verbrauchsteuergesetz vor, dass die abzugsfähige Steuer auch die auf nicht verkaufte Verbrauchsteuerwaren gezahlte Verbrauchsteuer umfasst, deren Steuerlast sich verringert hat. Der Abzug entspricht der Reduzierung des Steuersatzes bzw. des Steuerbetrags.
Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Preisstrategie, die Cashflow-Planung und das Bestandsmanagement – insbesondere für Distributoren und Importeure, die in Lieferketten über mehrere Länder hinweg tätig sind.
!! WICHTIG: Was Unternehmen unbedingt tun müssen!
- Prüfen Sie die Inhaltsstoffe der Produkte, um die richtigen Tests und Klassifizierungen zu erhalten.
- Beantragen Sie bei akkreditierten Laboren die Erstellung von Produktlaborberichten.
- Reichen Sie die Laborberichte bei den benannten Stellen zur Zertifizierung ein.
- Reichen Sie das Zertifikat bei der FTA ein.
- Aktualisieren Sie die Produktregistrierungsdaten im Marken-Sync-Portal.
- Führen Sie einen Systemtest durch, um die korrekte Besteuerung auf Grundlage der geänderten Produktkategorie zu gewährleisten.
- Prüfen Sie die Anforderungen an die Lagerhaltung, um zusätzliche Steuern und Strafen zu vermeiden.
⚠️ KRITISCHE WARNUNG
Wenn Sie keinen akkreditierten Laborbericht für Ihr Produkt vorlegen, wird es automatisch als „zuckerhaltiges“ Getränk eingestuft und mit dem Höchststeuersatz von 1,09 AED/Liter belegt.
Test erforderlich
TESTANFORDERUNGEN NACH GETRÄNKEKATEGORIE
Kategorie A: Natürliche Säfte (ohne Zuckerzusatz/Süßstoffe)
Erforderliche Tests:
- HPLC – Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
- Zweck: Zuckerkonzentrationen bestimmen und messen
- Messgröße: Natürlicher Zuckergehalt im Saft
- Ergebnis: Quantitative Analyse in g/100 ml
- IRMS – Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie
- Zweck: Unterscheidung der Zuckerquelle (natürlich vs. zugesetzt)
- Technologie: Analyse des Kohlenstoffisotopenverhältnisses (C-13/C-12)
- Wichtig: Bestätigt, dass kein Zucker von außen zugesetzt wurde
- Dies ist der entscheidende Test zur Überprüfung von Natursaft
- Prüfung künstlicher Süßstoffe
- Zweck: Vollständige Abwesenheit von künstlichen Süßstoffen bestätigen.
- Tests auf: Aspartam, Sucralose, Acesulfam K, Saccharin usw.
- Ergebnis: Muss null künstliche Süßstoffe nachweisen.
Zugelassene Labore (NUR 2):
- Abu Dhabi Quality and Conformity Council (ADQCC)
- SGS Gulf Limited – MultiLab
Kategorie B, C, D: Getränke mit Zuckerzusatz/Süßungsmitteln
Erforderliche Tests:
- HPLC – Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
- Zweck: Zuckerkonzentrationen bestimmen und quantifizieren
- Messgrößen: Gesamtzuckergehalt und Zuckerarten
- Ausgabe: Präzise Messung in g/100 ml mit Dezimalgenauigkeit
- Beispiel: 2,95 g/100 ml
- Prüfung künstlicher Süßstoffe
- Zweck: Nachweis und Quantifizierung von künstlichen Süßstoffen
Zugelassene Labore:
- Jedes nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labor (über 13 Optionen verfügbar)
Kategorie E: Konzentrate, Pulver, Gele, Extrakte
Besondere Anforderung:
- Das Produkt muss vor dem Testen gemäß den Anweisungen auf dem Etikett verdünnt werden.
- Testen Sie das zubereitete/rekonstituierte Getränk, nicht das Konzentrat.
Erforderliche Tests:
- Entspricht den Kategorien B, C oder D (abhängig von der endgültigen Getränkezusammensetzung)
- HPLC- und Süßstoffprüfung
Warum nur MBG?
Das neue, gestaffelte volumenbasierte Steuermodell ab 2026 bringt erhebliche operative und Compliance-Herausforderungen mit sich. Werden Produkte nicht korrekt klassifiziert oder fehlen akkreditierte Laborberichte, wird der höchste Steuersatz fällig und es können Strafen verhängt werden.
Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen optimal vorbereitet ist. Unsere erfahrenen Steuerexperten von MBG Consultancy beraten Sie gerne zu folgenden Themen:
- Lagerhaltungsberatung, -prüfung und -zertifizierung
- Produktklassifizierung und -analyse
- Laborzertifizierungsanforderungen
- Aktualisierung von FTA-Produktregistrierungen
- Folgenabschätzung und Compliance-Strategie
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Ihr Geschäftsergebnis zu schützen, kontaktieren Sie noch heute unsere Experten von MBG Consultancy für ein Beratungsgespräch.
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